Das Leutnantsglied ist Teil der traditionellen St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft Ahrweiler e.V. . Mitglied des Leutnantsgliedes kann jeder unbescholtene Bürger werden. Für die Mitglieder des Leutnantsgliedes sind die Satzung der St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft und diese Zugordnung bindend. Mitglieder des Leutnantsgliedes sind aufgefordert, im Sinne der Neugründer des Jahres 1965 den Geist des Demokratisierungsprozesses der Gesellschaft mitzutragen und zu fördern.
1. Mitgliedschaft
1.1. Aufnahme
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Zugführer zu beantragen. Über eine Aufnahme entscheidet in offener Abstimmung der Zugbeirat mit einfacher Mehrheit der Stimmen und legt diesen Antrag bei Zustimmung dem Verwaltungsrat vor.
1.2. Ausschluss
Ein Mitglied kann auf Antrag des Zugbeirates mit einer Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der Jahreshauptversammlung ausgeschlossen werden, wenn es
Vor dem Ausschluss ist eine gütliche Einigung anzustreben.
Der Zugführer beantragt beim Verwaltungsrat den Ausschluss aus der Gesellschaft.
1.3. Beitrag
Die Höhe des jährlichen Zugbeitrages wird von der Jahreshauptversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird grundsätzlich durch ein erteiltes SEPA-Lastschriftmandat entrichtet.
1.4. Teilnahme an Veranstaltungen
Die Teilnahme an den Veranstaltungen der St. Sebastianus-Bürgerschützen-Gesellschaft und des Zuges ist für jedes Mitglied Ehrenpflicht. Bei Verhinderung sollte der Zugführer informiert werden.
1.5. Beendigung
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. Der freiwillige Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muss gegenüber dem Zugbeirat schriftlich erklärt werden.
2. Mitgliederversammlung
2.1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich, im November, als Jahreshauptversammlung durchgeführt.
2.2. Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist für Ausnahmefälle vorgesehen. Sie ist einzuberufen, wenn der Zugbeirat oder mindestens ein Drittel der Zugmitglieder dies beim Zugführer beantragt.
2.3. Beschlussfähigkeit
Die Mitgliederversammlungen sind stets beschlussfähig. Die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder entscheidet.
2.4. Einladungen
Zu den Mitgliederversammlungen wird durch den Schriftführer schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen eingeladen.
2.5. Vorsitz
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der Zugführer.
2.6. Ehrungen
3. Ausführende Organe des Leutnantsgliedes
3.1. Bestimmung der Organe
Ausführende Organe des Leutnantsgliedes sind der Zugführer und der Zugbeirat.
3.2. Zugführer
Der Zugführer ist der Offizier des Leutnantsgliedes. Er vertritt dieses im Verwaltungsrat der St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft und nach außen. Er wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 10 Jahren gewählt und dem Verwaltungsrat der Gesellschaft bei erstmaliger Wahl zur Ernennung vorgeschlagen. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Der Zugführer ist Vorsitzender des Zugbeirates mit Stimmrecht.
Scheidet der Zugführer vorzeitig aus, erfolgt eine Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
3.3. Zugbeirat
Der Ehrenzugführer ist geborenes Mitglied des Zugbeirates.
Diese Mitglieder des Zugbeirates werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Der stellvertretende Zugführer, der Schriftführer, der Kassierer und die Beisitzer werden auf drei Jahre gewählt.
Abweichend hiervon werden in der ersten Jahreshauptversammlung nach in Kraft treten dieser Zugordnung der Kassierer und die Hälfte der Beisitzer neu gewählt. Bei vorzeitigem Ausscheiden und anschließender Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes endet die Wahlzeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes planmäßig geendet hätte.
3.4. Aufgaben der sonstigen Mitglieder des Zugbeirates
Der stellvertretende Zugführer vertritt den Zugführer bei dessen Abwesenheit oder bei dessen vorzeitigem Ausscheiden bis zur Neuwahl eines Zugführers.
Im Falle einer Verhinderung des stellvertretenden Zugführers gehen seine Aufgaben auf den Schriftführer über.
Der Schriftführer erledigt den laufenden Schriftverkehr und führt zusätzlich eine Protokollakte. Er legt der Jahreshauptversammlung einen Jahresbericht über die Aktivitäten des Zuges vor.
Der Kassierer verwaltet die Finanzen des Zuges und legt der Jahreshauptversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.
Aus den Reihen der Beisitzer werden stellvertretende Schriftführer bzw. Kassierer ernannt.
3.5. Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht dem Zugbeirat angehören. Aufgabe der Kassenprüfer ist, die vom Kassierer erstellte Jahresrechnung zu prüfen und der Jahreshauptversammlung über das Ergebnis zu berichten. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
3.6. Zugfahne
4. Wahlordnung
4.1. Durchführung der Wahlen
Der Zugführer ist geheim zu wählen.
Die übrigen Mitglieder des Zugbeirates können nach Beschluss der Mitgliederversammlung in offener oder geheimer Wahl gewählt werden.
Sofern erforderlich, wählt die Mitgliederversammlung vor Durchführung der Wahlhandlung drei Mitglieder aus ihrer Mitte zum Einsammeln und Auszählen der abgegebenen Stimmen.
4.2. Wahlergebnis
Bei bis zu zwei Bewerbern ist der Zugführer gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen (ohne Stimmenthaltungen) auf sich vereinigt. Wenn bei mehr als zwei Bewerbern niemand mindestens die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann, erfolgt ein zweiter Wahlgang als Stichwahl zwischen den beiden Bewerben, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit.
Die übrigen Mitglieder des Zugbeirates sind gewählt, wenn sie die einfache Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen.
Für alle Positionen des Vorstandes hat der Zugführer ein Vorschlagsrecht. Die Versammlung kann weitere Vorschläge machen. Erfolgt die Wahl der Beisitzer in einem Wahlgang, so sind die jeweils zwei oder drei Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.
Bei Stimmengleichheit erfolgt ggf. eine Stichwahl zwischen den Bewerbern, die im ersten Wahlgang die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben.
4.3. Wahlniederschrift
Über das Ergebnis der Wahl fertigt der Schriftführer eine Wahlniederschrift an, die in die Protokollakte aufzunehmen ist. Diese Niederschrift ist vom Schriftführer, dem Zugführer und dem Kassierer zu unterzeichnen.
5. Uniform
Die Uniform des Leutnantsgliedes entspricht der offiziellen Uniform der St. Sebastianus-Bürger-Schützengesellschaft. . Sie besteht aus:
Bei Traueranlässen wird auf das Gewehr verzichtet und die weiße Hose durch eine schwarze ersetzt.
6. Änderung der Zugordnung
Diese Zugordnung kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung geändert werden. Hierzu ist eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Ansonsten gilt übergeordnet die Satzung der Sankt Sebastianus Bürgerschützen-Gesellschaft Ahrweiler e.V..
Bei Zweifeln über die Auslegung einzelner Bestimmungen dieser Zugordnung ist unter Berücksichtigung der überlieferten Tradition zu entscheiden..